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AGB´s

1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Sie werden durch eine Bestellung Bestandteil des Vertrages. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers haben- auch ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Käufers die Klausel enthalten, nur seine Bedingungen seien maßgebend.

2. Angebot
Angebote sind stets freibleibend und verpflichten nicht zur Annahme des Auftrages. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Vertragsabschluß/Bestellung
Abweichungen von diesen AGB oder mündliche Zusicherungen des Verkäufers sind nur dann verbindlich, wenn je vom Verkäufer schriftlich bestätigt, im Zweifelsfall gilt das von uns schriftlich Bestätigte.

4. Preis und Zahlung
Vereinbarte Preise verstehen sich ab Köln zuzüglich Umsatzsteuer ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Grundsätzlich gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise. Preisänderungen sind dann zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und Erfüllungstermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich die Preise für Material und Löhne vom Tag des Vertragsabschlusses bis zum Erfüllungstermin, so ist in diesem Fall der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es sich um Ansprüche aus dem selben Vertrag handelt.

6. Zahlung, Zahlungsverzug
Rechnungen sind wie jeweils angegeben zahlbar. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einzugs- und Diskontspesen. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden alle Forderungen des Verkäufers fällig ohne Rücksicht darauf, ob sie gestundet oder Schecks oder Wechsel hierfür gegeben wurden. Kommt der Käufer in Verzug, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verzugszinsen werden mit 12% p.a. berechnet, soweit nicht der Verkäufer eine höhere oder der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.

7. Lieferungen, Lieferverzug
Lieferfristen und Liefertermine bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig. Der Käufer kann eine Woche nach Überschreitung der Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Nachfrist zu liefern.
Mit Eingang der Aufforderung binnen angemessener Nachfrist zu liefern, kommt der Verkäufer in Verzug. Im Falles des Verzuges kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn der Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Steht dem Käufer nach dem Gesetz Schadensersatz wegen Nichterfüllung dem Grunde nach zu, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Auftragswertes. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder höhere Gewalt verlängern die Lieferfristen entsprechend

9. Annahmeverzug
Nimmt der Käufer die ihm vertragsgemäß angebotene Leistung nicht ab, so gerät er in Annahmeverzug. Verweigert der Käufer nach Setzen einer Nachfrist durch den Verkäufer die Annahme der Leistung oder erklärt er ausdrücklich vorher nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% des vereinbarten Kaufpreises verlangen, es sei denn, daß der Käufer nachweist, daß ein Schaden nicht oder nicht in dessen Höhe entstanden ist. Das Recht des Verkäufers einen weitergehenden Schaden geltend zu machen bleibt davon unberührt. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so hat der Verkäufer das Recht die Ware einzulagern und dem Käufer eine angemessene Lagergebühr zu berechnen.

10. Änderungsvorbehalt
Für den Umfang der Leistungspflicht des Verkäufers ist grundsätzlich die vertragsgemäße Vereinbarung maßgeblich. Geringfügige, handelsübliche, produktspezifische Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben aber vorbehalten, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

11. Rücktritt, Rücktrittsvorbehalt
Kann der Verkäufer eine Leistung nicht erbringen und hat er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, die Leistung zu erstellen, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Dieses Recht hat der Verkäufer auch in Fällen höherer Gewalt. Tritt nach Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Kaufpreises gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, seine Leistung zu verweigern bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Der Verkäufer kann in diesem Fall auch vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht steht den Verkäufer ferner zu, wenn der Käufer über seine Person oder über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vertragsabschluß vertragsgefährdende schlechte Vermögensverhältnisse verschwiegen hat. Das Recht des Verkäufers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.

12. Versand, Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht grundsätzlich auf den Käufer über mit der Auslieferung an den mit der Versendung Beauftragten im Sinne des � 447 BGB, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Verkäufers, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die ersendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist die Installation der gelieferten Ware vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Abnahme der installierten Ware, spätestens jedoch mit Ingebrauchnahme durch den Käufer auf diesen über.

13. Gewährleistung
1. Beim Auftreten von gewährleistungspflichtigen Mängeln kann der Käufer grundsätzlich zunächst nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Minderung verlangen, wenn der Verkäufer bei gewählter Ersatzlieferung diese nicht in angemessener Frist erbringt oder wenn bei gewählter Nachbesserung der Verkäufer die Mängelbeseitigung nicht oder nicht in angemessener Frist erbracht wird.
2. Gewährleistungsansprüche kann der Käufer erst dann gültig machen, wenn er zuvor einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat-
3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, sonstige ungewöhnliche Temperatur- oder Witterungsverhältnisse oder unsachgemäße Behandlung verursacht worden sind. Natürlich Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
4. Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche wegen offener Mängel erlöschen, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Leistungserbringung schriftlich beim Verkäufer gerügt werden.
5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Käufer einen Mangel nicht gemäß Ziffer 4 angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
6. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer übergeht.

14. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.
2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten und im Eigentum des Verkäufers befindlichen Ware erfolgt für den Verkäufer ohne ihn zu verpflichten und ohne das sein Eigentum hierdurch untergeht.
3. Verbindet oder vermischt der Käufer das Vorbehaltsgut mit anderen Waren, so steht dem Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis seiner Ware zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Ist die Sache des Verkäufers Hauptsache anzusehen, so steht ihm das Alleineigentum zu.
4. Sobald der Käufer aufgrund Vermischung oder Verbindung bzw. Be- oder Verarbeitung Eigentümer an Sachen wird, die ihm vom Verkäufer geliefert wurden, überträgt er bereits jetzt das Eigentum zur Sicherung an den Verkäufer. Der Besitzübergang wird durch einen Verwahrungsvertrag ersetzt. Der Käufer verwahrt das Allein- bzw. Miteigentum des Verkäufers mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für den Verkäufer.
5. Der Käufer darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern und nur solange, wie er mit seinen Zahlungen gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug gerät. Veräußert der Käufer das Vorbehaltsgut, so tritt er hiermit bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Ware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit Waren, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, so werden die Ansprüche der Veräußerung nur in Höhe des Wertes der Ware des Verkäufers an diesen abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung erlischt in jedem Fall, wenn er zahlungsunfähig wird oder die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt wird.
7. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der Sicherung des Verkäufers seine Forderungen um mehr als 20 %, so gibt der Verkäufer auf entsprechenden Antrag des Käufers hin die übersteigenden Sicherungen nach seiner Wahl frei.
9. Jeder Standortwechsel, sowie jeder Verlust oder Untergang der Ware ist dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
10. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Verfügungen über die Ware ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.
11. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsrechte des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Zugriffs Dritter auf das Vorbehaltsgut und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

15. Montage, Installation
Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen. Der Käufer hat auf Risiken, Gefahren o.ä. hinzuweisen, wird die Montage bzw. Installation der gelieferten Ware vereinbart, so ist der Verkäufer nur verpflichtet, die gelieferten Waren zusammenzubauen und zu installieren. Andere Arbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang.

16. Haftung
Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer dem Käufer unbeschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der Ausschluß der Haftung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht im Falle des Lieferverzuges des Verkäufers. In diesem Fall verbleibt es bei der Regelung nach Ziffer 8 dieser Bedingungen. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diese schriftlich anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, alles ihm zumutbare zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

17. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist grundsätzlich Köln. Sofern der Käufer nicht Kaufmann ist und auch nicht zu den in §29 Abs.2ZPO bezeichneten Personen gehört, gilt die Gerichtsstandsvereinbarung für den Fall, daß der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.